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Artikel / Anhänge

Kapitel VI — ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Kapitel VII — VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN

Cyberresilienz-Verordnung·Erwägungsgrund 122

Erwägungsgrund (122)

Erwägungsgründe 122 / 130

Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten prüfen, ob die Einnahmen aus den in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen oder entsprechende gleichwertige Einnahmen verwendet werden können, um Cybersicherheitsstrategien zu unterstützen und das Maß an Cybersicherheit in der Union zu verbessern, indem unter anderem die Anzahl der qualifizierten Cybersicherheitsfachkräfte erhöht, der Kapazitätsaufbau für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen gestärkt und die Öffentlichkeit für Cyberbedrohungen sensibilisiert wird.