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Artikel / Anhänge

Kapitel VI — ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Kapitel VII — VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN

Cyberresilienz-Verordnung·Erwägungsgrund 128

Erwägungsgrund (128)

Erwägungsgründe 128 / 130

Außerdem sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob sie ergänzende Maßnahmen ergreifen, die darauf abzielen, für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen Orientierungshilfen und Unterstützung bereitzustellen, unter anderem durch die Einrichtung von Reallaboren und gezielter Kanäle für die Kommunikation. Um das Maß an Cybersicherheit in der Union zu stärken, können die Mitgliedstaaten auch in Erwägung ziehen, die Entwicklung von Kapazitäten und Kompetenzen im Zusammenhang mit der Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen zu unterstützen, die Abwehrfähigkeit von Wirtschaftsakteuren gegen Cyberangriffe, insbesondere wenn es um Kleinstunternehmen sowie um kleine und mittlere Unternehmen geht, zu verbessern und die Öffentlichkeit für die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen zu sensibilisieren.