Zum Inhalt springen
EUAILaw.com
Artikel / Anhänge

Kapitel VI — ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Kapitel VII — VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN

Cyberresilienz-Verordnung·Erwägungsgrund 125

Erwägungsgrund (125)

Erwägungsgründe 125 / 130

Die Kommission sollte diese Verordnung regelmäßig in Abstimmung mit einschlägigen Interessenträgern bewerten und überprüfen, insbesondere um festzustellen, ob sie veränderten gesellschaftlichen, politischen oder technischen Bedingungen oder veränderten Marktbedingungen anzupassen ist. Mit dieser Verordnung wird die Einhaltung der Verpflichtungen zur Sicherheit der Lieferkette durch Einrichtungen erleichtert, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2554 und der Richtlinie (EU) 2022/2555 fallen und Produkte mit digitalen Elementen verwenden. Die Kommission sollte im Rahmen dieser regelmäßigen Überprüfung die kombinierten Auswirkungen des Cybersicherheitsrahmens der Union bewerten.