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Artikel / Anhänge

Kapitel VI — ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Kapitel VII — VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN

Cyberresilienz-Verordnung·Erwägungsgrund 8

Erwägungsgrund (8)

Erwägungsgründe 8 / 130

Um das Gesamtniveau der Cybersicherheit aller im Binnenmarkt in den Verkehr gebrachten Produkte mit digitalen Elementen zu erhöhen, müssen für diese Produkte objektive und technologieneutrale grundlegende Cybersicherheitsanforderungen eingeführt werden, die dann horizontal gelten sollen.