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Artikel / Anhänge

Kapitel VI — ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Kapitel VII — VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN

Cyberresilienz-Verordnung·Erwägungsgrund 84

Erwägungsgrund (84)

Erwägungsgründe 84 / 130

Um bei der Festlegung gemeinsamer Spezifikationen, die die in dieser Verordnung genannten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen abdecken, möglichst effizient vorzugehen, sollte die Kommission einschlägige Interessenträger in den Prozess einbeziehen.