Erwägungsgrund (84)
Erwägungsgründe 84 / 130
Um bei der Festlegung gemeinsamer Spezifikationen, die die in dieser Verordnung genannten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen abdecken, möglichst effizient vorzugehen, sollte die Kommission einschlägige Interessenträger in den Prozess einbeziehen.