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Artikel / Anhänge

Kapitel VI — ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Kapitel VII — VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN

Cyberresilienz-Verordnung·Erwägungsgrund 57

Erwägungsgrund (57)

Erwägungsgründe 57 / 130

Um die Verfahren zur Behandlung von Schwachstellen transparenter zu machen und um sicherzustellen, dass die Nutzer nicht gezwungen sind, neue Funktionsaktualisierungen zu installieren, nur um die neuesten Sicherheitsaktualisierungen zu erhalten, sollten die Hersteller dafür Sorge tragen, dass neue Sicherheitsaktualisierungen, soweit technisch machbar, getrennt von Funktionsaktualisierungen bereitgestellt werden.