Erwägungsgrund (8)
Erwägungsgründe 8 / 86
In der Verordnung (EU) 2019/1020 werden die Aufgaben der Wirtschaftsakteure im Hinblick auf Produkte festgelegt, die bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen. Ferner ist darin festgelegt, dass solche Produkte nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn es einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur gibt, der für diese Aufgaben verantwortlich ist. Diese Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union umfassen auch die Richtlinie 2006/42/EG. Infolgedessen dürfen Produkte, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur im Hinblick auf diese Produkte für die in der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Aufgaben verantwortlich ist.