EU-Maschinenverordnung·Artikel 39
Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen
Gilt seit 20. Januar 2024· Art. 54(2)(a)
Die notifizierten Stellen stellen sicher, dass ein transparentes und zugängliches Verfahren für Einsprüche gegen ihre Entscheidungen vorgesehen ist.