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Artikel / Anhänge

Kapitel VII — ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Kapitel VIII — VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN

Anhänge

Erwägungsgründe →
EU-Maschinenverordnung·Artikel 19

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Gilt seit 20. Januar 2027· Art. 54(2)

Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen Folgendes:

  • Wirtschaftsakteure, von denen sie ein in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallendes Produkt bezogen haben,
  • Wirtschaftsakteure, an die sie ein in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallendes Produkt abgegeben haben.

Um der Verpflichtung nach Absatz 1 nachkommen zu können, bewahren die Wirtschaftsakteure die in Absatz 1 genannten Informationen nach der Lieferung bzw. dem Bezug der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Produkte mindestens zehn Jahre lang auf.