Notifizierung
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen.
Kapitel I — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Kapitel II — PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE
Kapitel III — KONFORMITÄT DER IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DIESER VERORDNUNG FALLENDEN PRODUKTE
Kapitel IV — KONFORMITÄTSBEWERTUNG
Kapitel V — NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
Kapitel VI — ÜBERWACHUNG DES UNIONSMARKTS UND SCHUTZKLAUSELVERFAHREN DER UNION
Kapitel VII — ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
Kapitel VIII — VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN
Kapitel IX — ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Anhänge
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen.