Erwägungsgrund (6)
Erwägungsgründe 6 / 86
Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) werden Bestimmungen für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen und die allgemeinen Prinzipien für die CE-Kennzeichnung festgelegt. Die genannte Verordnung sollte für Produkte gelten, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, um sicherzustellen, dass diese Produkte, für die in der Union freier Warenverkehr gilt, Anforderungen erfüllen, die ein hohes Maß an Schutz öffentlicher Interessen wie etwa dem Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, soweit anwendbar, der Umwelt gewährleisten.
- (4)Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).