Datenschutz-Grundverordnung·Erwägungsgrund 44
Erwägungsgrund (44)
Erwägungsgründe 44 / 173
Die Verarbeitung von Daten sollte als rechtmäßig gelten, wenn sie für die Erfüllung oder den geplanten Abschluss eines Vertrags erforderlich ist.
Kapitel I — Allgemeine Bestimmungen
Kapitel II — Grundsätze
Kapitel III — Rechte der betroffenen Person
Kapitel IV — Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Kapitel V — Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen
Kapitel VI — Unabhängige Aufsichtsbehörden
Kapitel VII — Zusammenarbeit und Kohärenz
Kapitel VIII — Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Kapitel IX — Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel X — Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Kapitel XI — Schlussbestimmungen
Erwägungsgründe 44 / 173
Die Verarbeitung von Daten sollte als rechtmäßig gelten, wenn sie für die Erfüllung oder den geplanten Abschluss eines Vertrags erforderlich ist.