Datenschutz-Grundverordnung·Artikel 31
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Gilt seit 25. Mai 2018· Art. 99(2)
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.