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Kapitel IV — Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Kapitel X — Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Datenschutz-Grundverordnung·Artikel 72

Verfahrensweise

Gilt ab 25. Mai 2018· Art. 99(2)

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Ausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.

Der Ausschuss gibt sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung und legt seine Arbeitsweise fest.