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Kapitel IV — Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Kapitel X — Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Datenschutz-Grundverordnung·Artikel 73

Vorsitz

Gilt seit 25. Mai 2018· Art. 99(2)

Der Ausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.

Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter beträgt fünf Jahre; ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig.