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Kapitel IV — Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Kapitel X — Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Datenschutz-Grundverordnung·Erwägungsgrund 28

Erwägungsgrund (28)

Erwägungsgründe 28 / 173

Die Anwendung der Pseudonymisierung auf personenbezogene Daten kann die Risiken für die betroffenen Personen senken und die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter bei der Einhaltung ihrer Datenschutzpflichten unterstützen. Durch die ausdrückliche Einführung der „Pseudonymisierung“ in dieser Verordnung ist nicht beabsichtigt, andere Datenschutzmaßnahmen auszuschließen.