Zum Inhalt springen
EUAILaw.com
Artikel

Kapitel IV — Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Kapitel X — Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Datenschutz-Grundverordnung·Erwägungsgrund 169

Erwägungsgrund (169)

Erwägungsgründe 169 / 173

Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn anhand vorliegender Beweise festgestellt wird, dass ein Drittland, ein Gebiet oder ein bestimmter Sektor in diesem Drittland oder eine internationale Organisation kein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, und dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.