Erwägungsgrund (178)
Erwägungsgründe 178 / 180
Die Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen werden ermutigt, auf freiwilliger Basis bereits während der Übergangsphase mit der Einhaltung der einschlägigen Pflichten aus dieser Verordnung zu beginnen.
Kapitel I — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Kapitel II — VERBOTENE PRAKTIKEN IM KI-BEREICH
Kapitel III — HOCHRISIKO-KI-SYSTEME
Kapitel IV — TRANSPARENZPFLICHTEN FÜR ANBIETER UND BETREIBER BESTIMMTER KI-SYSTEME
Kapitel V — KI-MODELLE MIT ALLGEMEINEM VERWENDUNGSZWECK
Kapitel VI — MASSNAHMEN ZUR INNOVATIONSFÖRDERUNG
Kapitel VII — GOVERNANCE
Kapitel VIII — EU-DATENBANK FÜR HOCHRISIKO-KI-SYSTEME
Kapitel IX — BEOBACHTUNG NACH DEM INVERKEHRBRINGEN, INFORMATIONSAUSTAUSCH UND MARKTÜBERWACHUNG
Kapitel X — VERHALTENSKODIZES UND LEITLINIEN
Kapitel XI — BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN
Kapitel XII — SANKTIONEN
Kapitel XIII — SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Anhänge
Erwägungsgründe 178 / 180
Die Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen werden ermutigt, auf freiwilliger Basis bereits während der Übergangsphase mit der Einhaltung der einschlägigen Pflichten aus dieser Verordnung zu beginnen.